Anspruch auf Teilzeit: Wann habe ich ein Recht auf weniger Stunden?
Kurz gesagt
In Deutschland gibt es nach § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigt. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform zu stellen. Ablehnen darf der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen.
Wer hat Anspruch auf Teilzeit?
Den allgemeinen Teilzeitanspruch regelt § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Er gilt unabhängig vom Grund – Kinderbetreuung, Pflege, Studium oder einfach der Wunsch nach mehr Zeit.
Voraussetzung ist, dass beide Bedingungen erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis besteht zum gewünschten Beginn länger als sechs Monate.
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Auszubildende zählen nicht mit).
- Der Antrag wird spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt – mit gewünschtem Stundenumfang und idealerweise der gewünschten Verteilung auf die Wochentage.
Was ist Brückenteilzeit – und wie unterscheidet sie sich?
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es zusätzlich die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG. Anders als die unbefristete Teilzeit ist sie zeitlich begrenzt: Beschäftigte reduzieren für einen festgelegten Zeitraum von einem bis fünf Jahren und kehren danach automatisch zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurück – ein eigener Rückkehrantrag ist nicht nötig.
Die Hürden sind etwas höher als bei § 8: Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmende beschäftigen. Bei Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten gilt ein Überforderungsschutz – je angefangene 15 Mitarbeitende muss nur einer Person Brückenteilzeit gewährt werden.
Kann mein Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen?
Ja, aber nur aus betrieblichen Gründen (§ 8 Abs. 4 TzBfG) – etwa wenn die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Wichtig ist die sogenannte Zustimmungsfiktion: Lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ab, gilt die Arbeitszeit als entsprechend dem Wunsch verringert. Wird ein Antrag berechtigt abgelehnt, kann frühestens nach zwei Jahren erneut Teilzeit beantragt werden.
Komme ich aus der Teilzeit wieder in Vollzeit zurück?
Bei der Brückenteilzeit endet die Reduzierung automatisch – danach gilt wieder die alte Arbeitszeit. Bei der unbefristeten Teilzeit nach § 8 gibt es kein automatisches Rückkehrrecht.
Allerdings müssen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit verlängern möchten und dies angezeigt haben, nach § 9 TzBfG bei der Besetzung eines passenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen – bei gleicher Eignung.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern habe ich Anspruch auf Teilzeit?+
Für den allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmende beschäftigen (ohne Auszubildende). Für die befristete Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG sind es in der Regel mehr als 45 Beschäftigte.
Wie lange vorher muss ich Teilzeit beantragen?+
Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, in Textform – mit Angabe des gewünschten Umfangs der Verringerung.
Kann der Arbeitgeber Teilzeit einfach ablehnen?+
Nein. Eine Ablehnung ist nur aus betrieblichen Gründen möglich und muss spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich erfolgen. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt die Teilzeit automatisch als genehmigt (Zustimmungsfiktion).
Gibt es ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit?+
Bei der Brückenteilzeit ja – sie endet automatisch. Bei unbefristeter Teilzeit besteht nach § 9 TzBfG ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines passenden freien Arbeitsplatzes, wenn der Verlängerungswunsch angezeigt wurde.
Quellen
- § 8 TzBfG (gesetze-im-internet.de)
- § 9a TzBfG – Brückenteilzeit
- BMAS – Fragen und Antworten zur Brückenteilzeit
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext; in Zweifelsfällen sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
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